Ferienhaussiedlung am Chossewitzer See

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ferienhaussiedlung am Chossewitzer See (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1.1       Diese AGB gelten für alle Angebote, Reservierungen und Verträge bezüglich der Ferienhaussiedlung am Chossewitzer See und anderen Einrichtungen, die von der Gaststätten- und Freizeit GmbH oder damit verbundenen Unternehmen (im Folgenden ‘Gaststätten & Freizeit‘ genannt) vermietet werden.

1.2       Gaststätten & Freizeit macht den Gast darauf aufmerksam, dass durch den Gast vorgenommene Reservierungen gesetzlich bindend sind. Ein Widerrufsrecht (die sogenannte Bedenkzeit) von 14 Tagen ist für die Vereinbarungen, die mit Gaststätten & Freizeit abgeschlossen wird, nicht anwendbar.

1.3       In diesen AGB bezeichnet der Begriff ‘Mieter’, ‚Vertragspartner‘ und ‚Sie‘ die Person, die mit Gaststätten & Freizeit eine Übereinkunft (im Folgenden auch ‚Beherbergungsvertrag‘ genannt‘) bezüglich Miete/Nutzung eines Mietobjekts trifft. Der Begriff ‘Nutzer’ (im Folgenden auch ‘Gast’ genannt) kennzeichnet den Mieter und die von ihm angegebenen Personen, die das vom Mieter gemietete Mietobjekt und/oder andere Einrichtungen nutzen.

1.4       Diese AGB gelten ungeachtet Ihrer (vorherigen) Bezugnahme auf mögliche eigene Geschäftsbedingungen oder auf andere Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gaststätten & Freizeit lehnt alle anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Sie sich berufen, ab.

1.5       Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus, sondern sind unterstützend anzusehen. Von diesen AGB abweichende Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Vertragsabschluss – Anzahlung und Kaution

2.1       Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme bzw. Buchungsbestätigung der Bestellung / Reservierung / Anfrage des Vertragspartners durch Gaststätten & Freizeit zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten von Gaststätten & Freizeit erfolgt.

2.2       Durch Gaststätten & Freizeit verschickte Angebote sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich jeglicher zwischenzeitlicher Vermietung an Dritte. Gaststätten & Freizeit garantiert somit nicht für eine Verfügbarkeit des Angebotes, außer dieses wird ausdrücklich schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer schriftlichen Mitteilung der Verfügbarkeit gilt eine Dauer von 14 Tagen, wenn kein anderer Zeitpunkt / keine andere (Options-)Frist genannt wird. Erst eine durch Gaststätten & Freizeit versendete Buchungs-/Reservierungsbestätigung stellt eine verbindliche Reservierung / Buchung dar.

2.3       Gaststätten & Freizeit nimmt nur Reservierungen von Personen entgegen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Reservierungen von minderjährigen Personen sind ungültig. Gaststätten & Freizeit behält sich das Recht vor, Reservierungen, insbesondere von Gruppen, ohne Begründung abzulehnen oder bestimmte Bedingungen an sie zu stellen.

2.4       Zwischen dem Vertragspartner und Gaststätten & Freizeit tritt der Vertrag in dem Moment in Kraft, wenn Gaststätten & Freizeit die Reservierung bestätigt hat. Den Vertrag sollte der Vertragspartner direkt nach Empfang auf seine Richtigkeit überprüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind Gaststätten & Freizeit unverzüglich mitzuteilen.

2.5       Sollte der Vertragspartner nach Zustandekommen des Vertrags Änderungen im Vertrag vornehmen wollen, ist Gaststätten & Freizeit nicht verpflichtet, diese zu akzeptieren. Gaststätten & Freizeit kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Ausmaß Änderungen angenommen werden. Die Akzeptanz solcher Änderungen seitens Gaststätten & Freizeit kann an die Bedingung der Entrichtung angemessener Änderungskosten Ihrerseits geknüpft werden.

2.6       Gaststätten & Freizeit ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist Gaststätten & Freizeit verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners bei Gaststätten & Freizeit zustande. Dasselbe gilt für die vorzeitige Zahlung des Gesamtbetrages.

2.7       Ein ggf. aufgeführter Frühbucherrabatt oder ein Skonto ist an die fristgerechte Zahlung des Gesamtbetrages geknüpft. Wird der Gesamtbetrag somit nicht fristgerecht gezahlt, verfällt der Frühbucherrabatt bzw. das Skonto in Gänze. Es können für Rabatte auch andere Bedingungen gelten. Gaststätten & Freizeit muss den Vertragspartner auf diese Bedingungen und Fristen vorab hinweisen.

2.8       Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss sowie ggf. die vorzeitige Zahlung des Gesamtbetrages spätestens 30 Tage vor Anreise zu bezahlen. Im Falle einer Reservierung innerhalb von 30 Tagen vor Anreise ist der Gesamtpreis komplett und sofort zu entrichten. Sollte der ausstehende Betrag bei Ankunft noch nicht auf dem Bankkonto von Gaststätten & Freizeit eingegangen sein, ist der (restliche) Betrag unmittelbar vor Ort zu entrichten, es sei denn, der Gast / Nutzer kann belegen, dass der (restliche) Betrag vor Anreise korrekt überwiesen wurde. In Ermangelung einer Bezahlung gemäß den oben genannten Ausführungen ist es Gaststätten & Freizeit erlaubt, dem Gast die Nutzung des Mietobjekts und/oder einer anderen Einrichtung zu verweigern. Sollte sich später herausstellen, dass die Überweisung vom Vertragspartner bereits getätigt wurde und die Summe bei Ankunft noch nicht auf dem Bankkonto von Gaststätten & Freizeit gutgeschrieben war, wird der zusätzlich bezahlte Betrag nachwirkend rückerstattet. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debit-Karten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

2.9       Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt. Sollten sich die gesetzlichen Gebühren wie z.B. die Mehrwertsteuer ändern, kann diese Änderung von Gaststätten & Freizeit an den Vertragspartner weitergegeben werden. Dieses ist auch nach Vertragsschluss vor Anreise möglich. Hierzu ist eine Mitteilung von Gaststätten & Freizeit an den Vertragspartner notwendig und ausreichend. Eine Weitergabe ist aber nicht zwingend notwendig.

2.10     Verbrauchspreise von Strom und Gas werden vor Ort nach Verbrauch abgerechnet. Die jeweiligen Verbrauchspreise richten sich nach den Preisen der Versorger und werden vor Ort mitgeteilt bzw. können dort jeder Zeit erfragt werden.

2.11     Zusätzlich verlangt Gaststätten & Freizeit eine Kaution, die spätestens am Tag der Anreise zu zahlen ist. Die Kaution dient der Gewährleistung von Schäden und/oder Kosten – im weitesten Sinne des Wortes – die für Gaststätten & Freizeit bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen eines Mieters entstehen können. Gaststätten & Freizeit wird den Kautionsbetrag innerhalb von spätestens 10 Werktagen nach Abreise des Gastes auf das Konto des Gastes überweisen. Die Kaution oder der eventuelle Restbetrag der Kaution wird nach Abzug der Forderungen (Schäden am Inventar/Mietobjekt, notwendige Zusatzreinigungskosten und/oder sonstige Kosten) dem Mieter und/oder den Nutzern und dessen Begleiter von Gaststätten & Freizeit rückerstattet. Mögliche (weitere) Schadensersatzansprüche entfallen durch diese Rückerstattung nicht. Sollten weitere Mängel / Schäden oder ähnliches am Mietobjekt festgestellt werden, teilt Gaststätten & Freizeit dem Gast dieses mit und stellt eine Rechnung dafür aus. Sollte der Kautionsbetrag nicht ausreichen ist der Gast verpflichtet innerhalb von 7 Tagen den Restbetrag an Gaststätten & Freizeit zu überweisen.

2.12     Der Mieter ist verpflichtet, wenn erforderlich, alle Namen der weiteren Nutzer des Mietobjektes auf dem Meldeformular anzugeben.

§ 3 Reiserücktrittskostenversicherung

Dem Vertragspartner wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Reiseversicherung für Ihre Buchung abzuschließen. Gaststätten & Freizeit fungiert als Vermittler für die HanseMerkur Versicherungsgruppe für den Verkauf der Reiserücktrittskostenversicherung und des sogenannten Reiseversicherungspakets (Reise- und Reiserücktrittskostenversicherung). Die Versicherungen werden zwischen dem Vertragspartner und der HanseMerkur Versicherungsgruppe abgeschlossen. Für weitere Einzelheiten und Bedingungen schauen Sie bitte auf www.gu-freizeit.de/buchungsanfrage unter dem Button „Jetzt informieren“.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1       Der Vertragspartner hat das Recht, soweit Gaststätten & Freizeit keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen. Wird ein Zimmer erstmalig vor 15:00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.2       Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10:00 Uhr freizumachen. Gaststätten & Freizeit ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

4.3       Der Vertragspartner darf das Mietobjekt nur mit der im Vertrag genannten Anzahl an Personen und ggf. Tieren nutzen. Gaststätten & Freizeit ist berechtigt bei Nutzung mit einer höheren Anzahl an Personen mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu beenden. Alternativ kann Gaststätten & Freizeit für jede weitere Person / Tier einen erhöhten Zusatzbetrag verlangen. Eine Nutzung des Mietobjektes über die in den Unterlagen oder auf der Webseite jeweilig angegebene Maximalbelegung (Personen, Erwachsene sowie Kinder) hinaus ist nicht möglich.

4.4       Die Nutzung eines Mietobjekt kann nur mit min. einer erwachsenen Person erfolgen. Die Nutzung allein durch Kinder ist ohne schriftliche Zustimmung von Gaststätten & Freizeit nicht erlaubt.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

5.1       Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann Gaststätten & Freizeit ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Selbes gilt bei nicht fristgerecht erfolgter Restzahlung und Erinnerung daran inkl. Fristsetzung von einer weiteren Woche.

5.2       Falls der Gast bis 17:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, ein späterer Ankunftszeitpunkt wurde schriftlich vereinbart.

5.3       Hat der Vertragspartner die gesamte Restzahlung (siehe 2.7) geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis max. 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.

5.4       Bis max. 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag durch Gaststätten & Freizeit, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

5.5       Bis max. 6 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6       Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

      1. bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 50,00 €;
      2. bis 2 Wochen vor dem Ankunftstag 50 % vom gesamten Arrangementpreis;
      3. in den letzten 2 Wochen vor dem Ankunftstag sowie bei Nichtanreise (No-Show) 100 % vom gesamten Arrangementpreis.

5.7       Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.8       Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt tritt ab Anreisemöglichkeit wieder in Kraft, insofern die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Bestellung einer Ersatzunterkunft

Gaststätten & Freizeit kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (min. gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Raum (mehrere Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt verlangen. Dadurch anfallende Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten von Gaststätten & Freizeit.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß jeglicher Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Internetnutzung

8.1       Gaststätten & Freizeit hält in einigen Unterkünften für den Nutzer und deren Begleiter einen Internetzugang über WiFi-Netzwerke oder über Kabelnetz zur Nutzung bereit.

8.2       Gaststätten & Freizeit stellt dem Mieter nicht die für die Internetnutzung erforderliche Hard-und Software zur Verfügung. Der Mieter hat alle hierfür erforderliche Hard- und Software selbst mitzubringen. Für die ordnungsgemäße Verwendung der Einstellungen, peripherer Geräte und die Verbindungen zu deren Unterstützung sowie Maßnahmen zur Sicherung des Rechners beziehungsweise des Betriebssystems ist der Mieter verantwortlich. Insbesondere obliegt es ihm, seinen Computer mit aktuellen Virenprogrammen oder einer Firewall auszustatten.

8.3       Gaststätten & Freizeit ist nicht für fahrlässig verursachte Vermögensschäden infolge der Nutzung des Internets oder infolge von Störungen im Netzwerk haftbar. Ggf. bestehende, hierüber hinaus gehende gesetzliche Haftungserleichterungen zu Gunsten von Gaststätten & Freizeit werden dadurch nicht eingeschränkt.

8.4       Der Mieter/Nutzer und dessen Begleiter haben sich bei der Nutzung des Internets so zu verhalten, wie es von einem verantwortlichen und gewissenhaften Internetnutzer erwartet werden darf. Sie haben sich bei jeder Internetnutzung an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Der Mieter/Nutzer hat es insbesondere zu unterlassen, Handlungen vorzunehmen, durch die Urheberrechte oder sonstige geschützte Rechte Dritter verletzt werden. Der Mieter wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Tauschbörsen zum illegalen Download von Musik- oder Filmdateien strafbar sein kann und Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers gegen den Mieter und dessen Begleiter auslösen kann. Gaststätten & Freizeit weist ausdrücklich darauf hin, dass dies nur ein Beispiel für einen möglichen Verletzungstatbestand ist und Rechtsverletzungen auch in anderer Weise erfolgen können.

8.5       Bei Feststellung oder Verdacht eines Rechtsverstoßes oder eines sonstigen Missbrauchs des Internetzugangs durch den Mieter oder dessen Begleiter hat Gaststätten & Freizeit das Recht, den Zugang zum Internet ohne Vorankündigung ganz oder teilweise zu sperren.

8.6       Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er für alle Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets, auch solche, die vom Mieter/Nutzer und dessen Begleiter vorgenommen werden, dem Verletzten gegenüber haftet. Sollte Gaststätten & Freizeit von dem Verletzten für Handlungen, die der Mieter oder seine Begleiter vorgenommen haben, in Anspruch genommen werden, hat der Mieter Gaststätten & Freizeit schadlos zu halten.

§ 9 Pflichten des Vertragspartners

9.1       Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

9.2       Gaststätten & Freizeit ist nicht verpflichtet Fremdwährungen zu akzeptieren. Sollte Gaststätten & Freizeit Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

9.3       Der Vertragspartner haftet Gaststätten & Freizeit gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen von Gaststätten & Freizeit entgegennehmen, verursachen. Dieses gilt auch für Schäden gegenüber Dritten oder durch die Nutzung des eigenen Fahrzeuges auf dem Gelände von Gaststätten & Freizeit.

9.4       Alle Gäste sind verpflichtet, sich an die durch Gaststätten & Freizeit aufgestellten Hausregeln, die u.a. in der Hausordnung zu finden sind, zu halten. Die Hausordnung können Sie bei Ankunft an der Rezeption anfordern.

9.5       Gemäß den öffentlichen Vorschriften sind die Gäste auf Verlangen verpflichtet, sich bei der Anmeldung auszuweisen. Sollten die Gäste keinen Ausweis vorlegen können, kann Gaststätten & Freizeit beschließen, die Gäste nicht unterzubringen.

9.6       Gaststätten & Freizeit behält sich das Recht vor, Änderungen an der Funktion und den Öffnungszeiten der Einrichtungen vorzunehmen. Zwecks notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen gestatten die Gäste, dass während ihres Aufenthaltes Wartungsarbeiten an Ihrem Mietobjekt oder an sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden.

9.7       Aus Sicherheitsgründen ist es nicht erlaubt, Zelte bei jeglichen Mietobjekten aufzustellen.

9.8       Der Mieter hat das Mietobjekt besenrein zu übergeben (d.h. durchzufegen, kein schmutziges Geschirr zu hinterlassen, Küche und Kühlschrank aufzuräumen, Müll zu entsorgen etc.).

9.9       Bei Zuwiderhandlungen gegen die in diesen AGB genannten Regeln oder gegen die Hausordnung in einer Weise, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist und/oder bei der Nichteinhaltung der Anweisungen des Personals diesbezüglich hat Gaststätten & Freizeit das Recht, den Mieter und jeden anderen Nutzer unverzüglich der Anlage zu verweisen. Gaststätten & Freizeit behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Gaststätten & Freizeit aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

9.10     Sollte die Objektleitung die ernsthafte Vermutung hegen, dass der Mieter eines Mietobjekts rechtswidrig handelt und/oder gegen die öffentliche Ordnung und/oder die guten Sitten verstößt, ist die Objektleitung bevollmächtigt, sich Zugang zu dem Mietobjekt zu verschaffen.

9.11     Der Mieter ist stets persönlich haftbar für Schäden durch Bruch und/oder Verlust und/oder Beschädigung des Inventars und/oder Mietobjektes, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der Schaden nicht ihm, anderen Nutzern oder Begleitern zuzuschreiben ist. Schäden, für welche der Mieter haftbar ist, müssen von diesem umgehend Gaststätten & Freizeit gemeldet und noch vor Ort ersetzt werden.

9.12     Der Mieter haftet für alle Verluste und/oder Schäden am Mietobjekt und/oder am Eigentum von Gaststätten & Freizeit, die während der Nutzung durch ihn und/oder andere Nutzer verursacht werden, ungeachtet dessen, ob dies als Folge einer Handlung oder einer Unterlassung durch ihn und/oder Dritte, die sich mit Zustimmung des Mieters auf dem Objektgelände befinden, geschieht. Dies gilt nicht für eine etwaige deliktische Haftung der Nutzer und/oder Dritter.

§ 10 Rechte von Gaststätten & Freizeit

10.1     Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des geschuldeten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht Gaststätten & Freizeit das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1204 BGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht Gaststätten & Freizeit weiter zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

10.2     Gaststätten & Freizeit steht jeder Zeit das Recht auf eine Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 11 Pflichten von Gaststätten & Freizeit

11.1     Gaststätten & Freizeit ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

11.2     Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen von Gaststätten & Freizeit, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, und die gesondert in Rechnung gestellt werden können, sind beispielhaft:

die Bereitstellung von Fahrrädern, Booten, Stand-Up-Paddle Boards, usw.

§ 12 Haftung von Gaststätten & Freizeit für Schäden an eingebrachten Sachen

12.1     Gaststätten & Freizeit übernimmt keine Haftung für Diebstahl (inklusive Diebstahl aus Schließfächern), Verlust von oder Schäden an Gegenständen oder Personen jeglicher Art, die während oder infolge des Aufenthalts in einer unserer Anlagen und/oder der Miete/Nutzung eines Mietobjekts und/oder anderen Einrichtungen von Gaststätten & Freizeit entstehen.

12.2     Eine Haftung für Schäden, die sich durch entgangene Reisefreuden oder aus Betriebsunterbrechungs- und anderen Folgeschäden ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gaststätten & Freizeit übernimmt weiterhin grundsätzlich nicht die Haftung für Schäden, auf die Schadenersatzansprüche aus einer Reiseversicherung und/oder Reiserücktrittskostenversicherung oder jeglicher anderer Versicherung besteht.

12.3     Gaststätten & Freizeit haftet gemäß §§ 701 ff BGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung von Gaststätten & Freizeit ist nur dann gegeben, wenn die Sachen Gaststätten & Freizeit oder den von Gaststätten & Freizeit befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern Gaststätten & Freizeit der Beweis nicht gelingt, haftet Gaststätten & Freizeit für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Gaststätten & Freizeit haftet gemäß § 702 BGB höchstens bis zu dem jeweils festgesetzten Betrag in der aktuell geltenden gesetzlichen Fassung über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung von Gaststätten & Freizeit, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist Gaststätten & Freizeit aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer Haftung von Gaststätten & Freizeit ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme von Gaststätten & Freizeit begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

12.4     Die Haftung von Gaststätten & Freizeit ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

12.5     Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet Gaststätten & Freizeit nur bis zum Betrag von derzeit € 800,00. Gaststätten & Freizeit haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

12.6     Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann Gaststätten & Freizeit ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

12.7     In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich Gaststätten & Freizeit anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

12.8     Die Haftung für materielle Schäden ist in jedem Fall auf maximal € 1.500,00 pro Mieter/Nutzer pro Aufenthalt beschränkt.

§ 13 Haftungsbeschränkungen

13.1     Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, wird die Haftung von Gaststätten & Freizeit für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden jeglicher Art während der Mietzeit an (abgestellten) Fahrzeugen von Mietern.

13.2     Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung von Gaststätten & Freizeit für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13.3     Gaststätten & Freizeit haftet nicht für Störungen oder Mängel bei Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden.

13.4     Für alle außervertraglichen Schadenersatzansprüche wird die Haftung von Gaststätten & Freizeit grundsätzlich ausgeschlossen.

13.5     Gaststätten & Freizeit haftet nicht für Lärmbelästigungen durch Dritte bzw. andere Gäste.

13.6     Der Vertragspartner stellt Gaststätten & Freizeit von allen Ansprüchen bezüglich Schäden von Dritten frei, die (auch) auf dessen Handlung oder Unterlassung, die anderer Nutzer, Mitreisenden oder Dritten, die sich mit Ihrer Zustimmung auf dem Objektgelände befinden, zurückzuführen sind.

13.7     Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus denen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, oder solchen die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Gaststätten & Freizeit oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Gaststätten & Freizeit beruhen. Ferner gelten diese Haftungsbeschränkungen im Falle von sonstigen Schäden nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von Gaststätten & Freizeit oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Gaststätten & Freizeit.

§ 14 Fotoaufnahmen

In regelmäßigen Abständen führt Gaststätten & Freizeit in den Anlagen Foto- und Filmaufnahmen durch. Dieses Bildmaterial wird zu Marketing- und Schulungszwecken verwendet. Falls ein Gast nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, muss dieses bitte gleich bei Ankunft an der Rezeption mitgeteilt werden. An den Bildern auf www.gu-freizeit.de, verbundenen Webseiten, sowie allen anderen aus diesen Aufnahmen entstandenen Bildern, können keine Rechte erlangt werden.

§ 15 Tierhaltung

15.1     Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Gaststätten & Freizeit und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

15.2     Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. Ein Schlafkorb/Bett muss mitgenommenen werden. Zudem ist ein Schutz gegen Flöhe verpflichtend (Tropfen, Pillen oder Halsband).

15.3     Haustiere dürfen nicht auf Bett, Sofa, Stühle oder andere Gegenstände des Mietobjektes. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen. Sollte Gaststätten & Freizeit eine Zuwiderhandlung feststellen (auch im Nachhinein), und ist ggf. eine zusätzliche Reinigung (z.B. auf Grund von vielen Haaren auf einem Sofa) notwendig, werden diese Kosten gesondert dem Mieter in Rechnung gestellt.

15.4     Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist bei Aufforderung von Gaststätten & Freizeit zu erbringen.

15.5     Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften Gaststätten & Freizeit gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen von Gaststätten & Freizeit, die Gaststätten & Freizeit gegenüber Dritten zu erbringen hat.

15.6     Bringt der Gast ohne vorherige Anmeldung ein Tier mit, ist Gaststätten & Freizeit berechtigt mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu beenden. Alternativ kann Gaststätten & Freizeit für jedes Tier einen erhöhten Zusatzbetrag verlangen. Eine Nutzung mit Tieren in tierfreien Mietobjekten ist nicht möglich. Bei Zuwiderhandlung kann Gaststätten & Freizeit alle anfallenden Kosten für Reinigung, Mietausfall etc. dem Gast in Rechnung stellen und einen zusätzlichen Schadenersatz geltend machen.

15.7     Tiere sind generell auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs an der Leine zu führen.

§ 16 Verlängerung der Beherbergung

16.1     Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann Gaststätten & Freizeit der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen, insofern das Mietobjekt nicht anderweitig neu vermietet oder ein anderes Mietobjekt verfügbar ist. Gaststätten & Freizeit trifft dazu keine Verpflichtung.

16.2     Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Gaststätten & Freizeit ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 17 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

17.1     Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

17.2     Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist Gaststätten & Freizeit berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Gaststätten & Freizeit wird den Betrag abziehen, welcher infolge der Nichtinanspruchnahme des Leistungsangebots erspart oder welcher durch anderweitige Vermietung der gemieteten Räume erhalten wurde. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme, der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

17.3     Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit Gaststätten & Freizeit.

17.4     Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

17.5     Gaststätten & Freizeit ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast:

      1. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst unangemessenes Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen beeinträchtigt oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
      2. von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
      3. die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt;
      4. sich nicht an die Hausordnung oder sonstige Regeln im Beherbergungsbetrieb hält.

17.6     Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann Gaststätten & Freizeit den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder Gaststätten & Freizeit von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 18 Erkrankung oder Tod des Gastes

18.1     Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird Gaststätten & Freizeit auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird Gaststätten & Freizeit die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

18.2     Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird Gaststätten & Freizeit auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Maßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

18.3     Gaststätten & Freizeit hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

      1. offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
      2. notwendig gewordene Raumdesinfektion;
      3. unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände;
      4. Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
      5. Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä;
      6. allfällige sonstige Schäden, die Gaststätten & Freizeit entstehen.

§ 19 Reklamationen

Trotz aller Bemühungen von Gaststätten & Freizeit kann es vorkommen, dass ein Vertragspartner eine gerechtfertigte Beschwerde in Bezug auf dessen Aufenthalt hat. Diese Reklamation muss der Vertragspartner an erster Stelle direkt und vor Ort der Objektleitung melden. Sollte diese Beschwerde nicht zur Zufriedenheit des Vertragspartners abgehandelt werden, hat dieser bis max. einen Monat nach Verlassen des Objektes die Möglichkeit, die Beschwerde schriftlich einzureichen bei: Gaststätten- und Freizeit GmbH, Abteilung Gästeservice, Ahornallee 18, 15848 Chossewitz; kundenservice@ferienhaussiedlung-chossewitz.de. Sollte dies auch nicht zur Zufriedenheit des Vertragspartners abgehandelt werden, hat dieser die Möglichkeit eine Beschwerde bei der Online Streitbeilegung der Europäischen Kommission einzureichen. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung deliktischer Ansprüche. Alle Beschwerden werden mit größter Sorgfalt bearbeitet. Alle vertraglichen Ansprüche verjähren im Übrigen innerhalb von zwei Jahren.

§ 20 Datenschutz

20.1     Personenbezogene Daten werden für unsere Gästeverwaltung benötigt. Der Datenbestand dient der Administration unserer Gäste. Des Weiteren ist die Speicherung einiger Daten rechtlich notwendig, um den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten gerecht zu werden, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist.

20.2     Auf Wunsch werden die Daten korrigiert oder ergänzt, sollten die Daten beispielsweise faktisch unkorrekt sein. Ein Vertragspartner hat das Recht, Gaststätten & Freizeit dazu aufzufordern, Ihm mitzuteilen, ob und welche seiner persönlichen Daten verarbeitet werden. Die Daten können für Informationen und Angebote unserer und verwandte Produkte und Dienstleistungen, auch in Kombination mit interessanten Daten anderer Unternehmen genutzt werden. Weitere Informationen zu unserem Datenschutz unter www.gu-freizeit.de/datenschutz.

§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

21.1     Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

21.2     Dieser Vertrag unterliegt deutschem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

21.3     Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz von Gaststätten & Freizeit, wobei Gaststätten & Freizeit überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

§ 22 Sonstiges

22.1     Gaststätten & Freizeit wird ihre Korrespondenz digital versenden, es sei denn, dies erweist sich als nicht möglich.

22.2     Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist am darauffolgenden Tag der Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

22.3     Gaststätten & Freizeit ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Gaststätten & Freizeit aufzurechnen, es sei denn, Gaststätten & Freizeit ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder von Gaststätten & Freizeit anerkannt.

22.4     Gaststätten & Freizeit kann nicht an offensichtliche Druck- oder Satzfehler gebunden werden.

22.5     Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen Veröffentlichungen ungültig.

22.6     Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Stand November 2022

Gaststätten- und Freizeit GmbH – Amtsgericht Frankfurt/Oder HRB 1569 – Geschäftsführer: Hans-D. Krüger

Die aktuelle Version unserer AGB können Sie sich gerne jeder Zeit hier herunterladen: Download

brandenburghelfen.de

Aktion brandenburghelfen.de

Nach dem Motto
„Bleib Zuhause. Hilf nebenan. Wir unternehmen was für unsere Unternehmen, damit Lieblingsorte bleiben.“

Hat die Brandenburgischen Tourismuswirtschaft die Webseite www.brandenburghelfen.de
ins Leben gerufen.

Auf dieser Webseite kann jeder einen Gutschein für und von seinen Liebingsbetrieben kaufen und diesen zu einem späteren Wunschzeitpunkt einlösen.
Die gesamten Einnahmen fließen umgehend an den entsprechenden Betrieb, um diesen in der aktuell schwierigen Situation zu unterstützen.

Wer aktuell nicht absehen kann wann er wieder zu uns kommen kann, uns aber zur jetzigen Zeit unterstützen möchte, kann dort gerne einen Gutschein kaufen und diesen jeder Zeit einlösen!

Mit einem Klick auf das Logo kommt ihr direkt auf unsere Gutscheine!

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Covid-19 Maßnahmen

Unsere Covid-19/ASP-Maßnahmen

Die wichtigsten Informationen im Bezug auf Covid-19 für den Aufenthalt:
Die Landesregierung Brandenburg hat am 29. März 2022 die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2022.
Touristische Übernachtungen

Für touristische Übernachtungen besteht keine Nachweispflicht von Impf- oder Genesenenzertifikaten mehr. In geschlossenen Räumen muss in den gemeinschaftlich zugänglichen Bereichen mindestens eine medizinische Maske getragen werden.

Wichtige Informationen für Wanderer im Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP)
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree hat mitgeteilt, dass alle Rad- und Wanderwege in den ASP-Kerngebieten im Landkreis Oder-Spree wieder für eine touristische Nutzung geöffnet sind.

Bitte helfen Sie mit die Afrikanische Schweinepest weiter einzudämmen, indem Sie sich an folgende einfache Verhaltensregeln halten:

Bitte die Tore an den Zugängen zu Wander- und Radwegen wieder fest verschließen.

Bitte die Wege nicht verlassen und Hunde an der Leine führen.

Bitte kranke oder verendete Wildschweine auf keinen Fall anfassen, sondern dem Kreisveterinäramt melden.

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie über folgeden Links
 
Covid-19:

Reiseland BrandenburgInfos zum Coronavirus
Tourismusnetzwerk Brandenburg → Verordnungen Land Brandenburg

ASP:
Land Brandenburg → Infos zur Afrikanischen Schweinepest
Naturpark Schlaubetal → Freigegebene Abschnitte des Schlaubetal
Naturpark Schlaubetal → Verhalten für Wanderer im Schlaubetal